AVG: § 13 Abs 3 (Anbringen, Mängel; Verbesserungsauftrag; Fiktion der Einbringung zum ursprünglichen Zeitpunkt bei Erfüllung des Verbesserungsauftrags; abweichende Regelung in Bauordnung, Fristenlauf für Untersagung anzeigepflichtigen Vorhabens erst ab Vorlage einer vollständigen Anzeige; kein Fristenlauf, wenn Anzeige unvollständig, Untersagung ohne Erteilung eines Verbesserungsauftrags nach der vorgesehenen Frist zulässig mangels Beginns des Fristenlaufes; Fehlen von erforderlichen Planunterlagen)