AVG: § 19 Abs 3 (Ladung, Nichterscheinen, wichtiger Grund, begründetes Hindernis; Rechtfertigungsgründe für geladenen Parteienvertreter, Todesfall in dessen Familie, zumut-bare Dispositionen)
§ 76 Abs 1 (Barauslagen, Sachverständigengebühren; unnötige Sachverständigenkosten dürfen nicht auf die Partei überwälzt werden)