VStG: § 51e Abs 3 (öffentliche mündliche Verhandlung; Durchführungspflicht; Eventualantrag auf Anberaumung ausreichend)
VwGH 2005/02/0243, 24. 1. 2006
In der Berufung hat der Bf beantragt, „die Berufungsbehörde möge I.) das Verfahren ohne Weiteres einstellen, in eventu II.) eine mündliche Berufungsverhandlung anberaumen“.