VStG: § 51e Abs 3 (öffentliche mündliche Verhandlung; Absehen von der Durchführung; Gründe; keine; Antrag auf Durchführung durch Antrag auf seine Einvernahme)
VwGH 2004/02/0263, 27. 1. 2006
In der Berufung hat der Bf seine „ergänzende Einvernahme“ beantragt. Daraus ist nach Rsp VwGH (VwGH 11. 8. 2005, 2005/02/0122 = ZfVB 2006/951, 1752) zu entnehmen, dass der Bf die Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung beantragt, wäre doch sonst sein Antrag auf seine Einvernahme vor der bel Beh nicht zu verstehen. Weiters stellt § 51e Abs 3 VStG nicht darauf ab, in welcher Form der Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung begründet ist und ob (bzw welche) Beweisanträge gestellt werden (VwGH 24. 1. 2006, 2005/02/0243).