VStG: § 9 Abs 1 (verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit; Gesellschaft bürgerlichen Rechts zählt nicht zu den hier aufgezählten Gesellschaften, daher grundsätzlich Verantwortlichkeit aller Teilhaber, abweichende vertragliche Regelung der Geschäftsführung möglich)
GütbefG: § 23 Abs 1 Z 2 (Übertretung; wer „als Unternehmer“ gegen § 6 Abs 1 oder 2 zuwiderhandelt; Gesellschaft bürgerlichen Rechts)