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VwGH 2003/03/0041, 22. 11. 2005 (VERWALTUNGSSTRAFRECHT)

JudikaturVERWALTUNGSSTRAFRECHTZfV 2007/549ZfV 2007, 263 Heft 2 v. 2.5.2007

VStG: § 9 Abs 1 (verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit; Gesellschaft bürgerlichen Rechts zählt nicht zu den hier aufgezählten Gesellschaften, daher grundsätzlich Verantwortlichkeit aller Teilhaber, abweichende vertragliche Regelung der Geschäftsführung möglich)

GütbefG: § 23 Abs 1 Z 2 (Übertretung; wer „als Unternehmer“ gegen § 6 Abs 1 oder 2 zuwiderhandelt; Gesellschaft bürgerlichen Rechts)

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