VStG: § 9 Abs 1 (Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen; Verantwortlichkeit der zur Vertretung nach außen Berufenen, ausgenommen Bestellung verantwortlicher Beauftragter; Verpflichtung zum Nachweis eines entsprechenden Überwachungssystems; Behauptung der nahezu täglichen Kontrolle ungenügend, zu wenig konkret)