VStG: § 46 Abs 1 (Strafbescheid, Zustellung zu eigenen Handen nicht zwingend; Anwendbarkeit des § 22 AVG gemäß § 24 VStG)
AVG: § 22 zweiter Satz (Zustellung zu eigenen Handen des Empfängers bei Vorliegen besonders wichtiger Gründe; Festlegung durch die Behörde, Unzulässigkeit der Ersatzzustellung)