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VwGH 2005/18/0593, 15. 11. 2005 (VERWALTUNGSGERICHTSBARKEIT)

JudikaturVERWALTUNGSGERICHTSBARKEITZfV 2007/538ZfV 2007, 260 Heft 2 v. 2.5.2007

VwGG: § 33 Abs 1 (Gegenstandslosigkeit, nachträgliche; Ladungsbescheid; Behörde akzeptiert Entschuldigung)

VwGH 2005/18/0593, 15. 11. 2005

Der Bf hat die (ihm im angef B eingeräumte) Möglichkeit ergriffen, der bel Beh seine Verhinderung mitzuteilen. Die bel Beh hat die Verhinderung des Bf am Erscheinen unwidersprochen zur Kenntnis genommen. Sie hat insb nicht zum Ausdruck gebracht (etwa durch ein Verlangen, den Verhinderungsgrund zu bescheinigen), dass sie die Entschuldigung des Bf nicht akzeptiere und dem LadungsB weiter Bedeutung zumesse. Dieses Verhalten der bel Beh stellt de facto einen Verzicht auf die Ladung dar (VwGH 26. 6. 1992, 89/17/0010, Rsp in Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2, E 78 ff zu § 19 AVG). Der LadungsB ist damit gegenstandslos geworden. Aus ihm können keine Folgen - wie zB die zwangsweise Vorführung des Bf - mehr abgeleitet werden (vgl nochmals die in Walter/Thienel, aaO zit hg Rsp).

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