VwGG: § 46 Abs 1 (Wiedereinsetzung; Versäumung der Beschwerdefrist; verspätete Information durch Rechtsanwalt)
VwGH 2005/18/0585, 0586, 15. 11. 2005
Der BF was nach seinem Vorbringen an der rechtzeitigen Beschwerdeeinbringung gehindert, weil er erst am Freitag den 2. 9. 2005 - also am letzten Tag der Beschwerdefrist - zwischen 17.30 Uhr und 18.00 Uhr Kenntnis von der Erlassung des angef B erhalten habe und an diesem Tag eine Besprechung mit seinem Rechtsvertreter zwecks Beschwerdeeinbringung nicht mehr möglich gewesen sei. Die verspätete Information des Bf sei darauf zurückzuführen, dass der Rechtsvertreter das diesbezügliche Schreiben an die Wohnanschrift und - obwohl ihm die Strafhaft des Bf bekannt gewesen sei - nicht an die Justizanstalt gesendet habe.