VwGG: § 27 (Säumnisbeschwerde, Entscheidungspflicht der belangten Behörde ist Prozessvoraussetzung)
Seite 258
§ 28 Abs 3 zweiter Satz (Säumnisbeschwerde, Bezeichnung der belangten Behörde; Fehlbezeichnung nicht verbesserbar)
VwGG: § 27 (Säumnisbeschwerde, Entscheidungspflicht der belangten Behörde ist Prozessvoraussetzung)
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§ 28 Abs 3 zweiter Satz (Säumnisbeschwerde, Bezeichnung der belangten Behörde; Fehlbezeichnung nicht verbesserbar)