VwGG: § 45 Abs 1 Z 4 (Wiederaufnahme; Parteiengehör; mögliches Nichtentsprechen nur bei eigenständigen Sachverhaltsfeststellungen; Parteiengehör zu rechtlicher Beurteilung, keines)
VwGH 2005/02/0301, 16. 12. 2005
Nach § 45 Abs 1 Z 4 VwGG ist die Wiederaufnahme ua eines durch Erk abgeschlossenen Verfahrens auf Antrag einer Partei zu bewilligen, wenn im Verfahren vor dem VwGH den Vorschriften über das Parteiengehör nicht entsprochen wurde und anzunehmen ist, dass sonst das Erk anders gelautet hätte.