Stmk SozialhilfeG 1998: § 28 Z 2 (Kostenersatzpflicht der Eltern, Kinder und Ehegatten, soweit sie nach bürgerlichem Recht verpflichtet sind)
§ 29 Abs 3 (Verjährung von Ersatzansprüchen; 3 Jahre seit Ablauf des Kalenderjahres der Hilfeleistung; Unterbrechung der Verjährungsfrist)