SchifffahrtsG 1997: § 53 Abs 2 (Untersagung der Benützung einer Schifffahrtsanlage; Wirkung des Untersagungsbescheides gegenüber dem Betreiber der Anlage und jedem Benützer)
§ 72 Abs 2 Z 7 (Übertretung; Betreiben oder Benützung einer Schifffahrtsanlage ungeachtet der Untersagung; Täter ist auch jeder Benützer, bei Unkenntnis des Verbotes Frage des Verschuldens; möglicherweise fortgesetztes Delikt)