MarkenschutzG: § 4 Abs 1 Z 4 (Registrierung; Ausschlussgründe; Beschaffenheitsangabe; „M.A.N.P.O.W.E.R.“ für Arbeitsvermittlung)
VwGH 2004/04/0243, 27. 1. 2006
Die Auffassung der bel Beh, die beteiligten Verkehrskreise würden im Hinblick auf das der englischen Sprache zugehörige Wort „Manpower“ das in Rede stehende Zeichen „M.A.N.P.O.W.E.R.“ ungeachtet der gewählten Schreibweise (in Blockbuchstaben mit dazwischen gesetzten Punkten und Anführungszeichen am Beginn und am Ende) in dem aus der englischen Sprache erfließenden Sinn verstehen, ist nicht unschlüssig; fehlt doch jeder Anhaltspunkt für die von der beschwerdeführenden Partei vertretene Auffassung, Anführungszeichen und zwischen die Blockbuchstaben gesetzte Punkte träten derart dominant in Erscheinung, dass das aus den Buchstaben sich ohne weiteres ergebende Wort völlig in den Hintergrund gedrängt würde. Punkte wie Anführungszeichen erregen durch die eigenwillige Schreibweise zwar Aufmerksamkeit, geben im Übrigen aber keinerlei Anlass, diesem Zeichen eine andere Bedeutung beizumessen, als es dem Wort entspricht, das sich aus der Buchstabenkombination zwangsläufig ergibt.