NÖ NSchG 2000: § 10 Abs 1 (Bewilligungspflicht für Projekte, die Europaschutzgebiete erheblich beeinträchtigen könnten)
§ 10 Abs 2 (Feststellungsverfahren auf Antrag des Projektwerbers oder der Umweltanwaltschaft)
§ 10 Abs 3 („Naturverträglichkeitsprüfung“, Verfahrensschritt im Zuge des Bewilligungsverfahrens nach § 10 Abs 1; kein Antragsrecht Dritter auf Durchführung)