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VwGH 2002/10/0017, 19. 12. 2005 (NATUR- UND LANDSCHAFTSSCHUTZ)

JudikaturNATUR- UND LANDSCHAFTSSCHUTZZfV 2007/469ZfV 2007, 235 Heft 2 v. 2.5.2007

NÖ NSchG 2000: § 12 Abs 1 idF LGBl 5500-0 (Erklärung zum Naturdenkmal; ua Naturgebilde, die besondere wissenschaftliche Bedeutung haben, insbesondere Bestände seltener oder gefährdeter Tier- oder Pflanzenarten; Trockenrasengebiet, ungeachtet seiner „Trittsteinfunktion“)

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