NÖ NSchG 2000: § 12 Abs 1 idF LGBl 5500-0 (Erklärung zum Naturdenkmal; ua Naturgebilde, die besondere wissenschaftliche Bedeutung haben, insbesondere Bestände seltener oder gefährdeter Tier- oder Pflanzenarten; Trockenrasengebiet, ungeachtet seiner „Trittsteinfunktion“)