LFG: § 102 Abs 1 idF BGBl 1999/105 (Bewilligungspflicht, Unternehmen zum Betrieb des „gewerblichen Luftverkehrs“; keine Definition; Selbständigkeit, Regelmäßigkeit, Ertragserzielungsabsicht; Schluss auf Wiederholungsabsicht, Überschuss über Selbstkosten; gewerbliche Tandemgleitflüge)
§ 102 Abs 4 idF BGBl 1999/105 (keine Bewilligungspflicht, Flüge gegen Ersatz der Selbstkosten mit Luftfahrzeugen für höchstens 4 Personen)