FSG: § 32 Abs 1 (Verbot des Lenkens eines Motorfahrrades, eines vierrädrigen Leichtkraftfahrzeuges oder eines Invalidenkraftfahrzeuges bei mangelnder Verkehrszuverlässigkeit oder gesundheitlicher Eignung)
FSG: § 32 Abs 1 (Verbot des Lenkens eines Motorfahrrades, eines vierrädrigen Leichtkraftfahrzeuges oder eines Invalidenkraftfahrzeuges bei mangelnder Verkehrszuverlässigkeit oder gesundheitlicher Eignung)