KFG: § 103 Abs 1 Z 1 idF BGBl 1990/458 (Pflicht des Zulassungsbesitzers, für den gesetz- und verordnungsgemäßen Zustand von Fahrzeug und Beladung zu sorgen; Tatort ist „Ort des Lenkers“, nicht der Betriebsstandort)
VStG: § 27 Abs 1 (örtliche Zuständigkeit, Tatort der Übertretung; wie vorhin)