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VwGH 2005/21/0331, 11. 10. 2005 (FREMDENPOLIZEI)

JudikaturFREMDENPOLIZEIZfV 2007/432ZfV 2007, 221 Heft 2 v. 2.5.2007

FrG 1997: § 48 Abs 3 (Aufenthaltsverbot, unbefristetes; Durchsetzungsaufschub; deutsche Staatsbürgerin; Antrag für längeren Durchsetzungsaufschub; Verletzung in subjektiven Rechten)

VwGH 2005/21/0331, 11. 10. 2005

§ 48 Abs 3 FrG findet auf die Bf als deutsche Staatsangehörige Anwendung. Nach dieser Best ist EWR-Bürgern bei Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes regelmäßig (VwGH 16. 6. 2000, 2000/21/0064, und 19. 11. 2003, 2002/21/0190) ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen. Das ergibt sich, wie der VwGH im erstzitierten Erk ausgeführt hat, nicht nur klar aus dem Gesetzeswortlaut („... ist ... ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn ...“), sondern ist unzweifelhaft auch die Absicht des Gesetzgebers. So heißt es in den Erl zum textgleichen § 31 Abs 3 des Fremdengesetzes aus 1992 - auf diese Best verweisen die Erl „Zu § 48“ FrG (685 BlgNR 20. GP 78) ausdrücklich -, dass der Fremdenpolizeibeh, wenn sie ein Aufenthaltsverbot oder eine Ausweisung erlässt, die Verpflichtung zur Erteilung eines einmonatigen Durchsetzungsaufschubes von Amts wegen obliegt. „Diese Verpflichtung soll nur dann nicht bestehen, wenn die sofortige Ausreise ... im Interesse der öff Ordnung oder der nationalen Sicherheit unerlässlich ist; ...“ (vgl 692 BlgNR 18. GP, 45).

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