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VwGH 2005/18/0672, 15. 12. 2005 (FREMDENPOLIZEI)

JudikaturFREMDENPOLIZEIZfV 2007/425ZfV 2007, 219 Heft 2 v. 2.5.2007

FrG 1997: § 114 Abs 3 (Aufhebung eines Aufenthaltsverbotes; Ablauf der Gültigkeitsdauer; unzulässige Antragstellung)

VwGH 2005/18/0672, 15. 12. 2005

1. Nach der Übergangsbestimmung des § 114 Abs 3 FrG sind (auf der Grundlage früher geltender Bestimmungen erlassene) Aufenthaltsverbote, deren Gültigkeitsdauer bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes (mit 1. Jänner 1998) noch nicht abgelaufen sind, auf Antrag oder - wenn sich aus anderen Gründen ein Anlass für die Beh ergibt, sich mit der Angelegenheit zu befassen - von Amts wegen aufzuheben, wenn sie nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nicht hätten erlassen werden können. Aufenthaltsverbote sind somit dann aufzuheben, wenn sie bei fiktiver Geltung des FrG im Zeitpunkt ihrer Verhängung nicht hätten erlassen werden dürfen (VwGH 30. 6. 2005, 2002/18/0173).

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