FrG 1997: § 36 Abs 1 (Aufenthaltsverbot, befristetes; Gefährdung öffentlicher Interessen; Mittellosigkeit; Benachteiligung „im Vermögen“ begründet, keine)
VwGH 2005/18/0643, 30. 11. 2005
Der Bf bringt vor, dass das Aufenthaltsverbot über ihn nur verhängt worden sei, weil er arm sei; wäre er vermögend, wäre diese Maßnahme unterblieben. Dies stelle eine Art 14 MRK widersprechende Benachteiligung dar, die „im Vermögen“ begründet sei. Aus dem festgestellten Sachverhalt ergäben sich keine Indizien für eine Gefährdung öff Interessen durch den Bf, dieser befinde sich bereits seit sechs Jahren im Bundesgebiet und sei bisher weder einer unerlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen noch sonst straffällig geworden. Es widerspreche einem Prinzip der Rechtsordnung, einem Fremden einerseits zu verbieten, einer legalen Erwerbstätigkeit nachzugehen, und ihm andererseits diesen Umstand zum Vorwurf zu machen.