FrG 1997: § 76 Abs 1 (Versagung eines Fremdenpasses; ungeklärte Staatsbürgerschaft, keine)
VwGH 2005/18/0642, 30. 11. 2005
Der Bf macht geltend, dass die Voraussetzungen des § 76 Abs 1 Z 1 FrG erfüllt seien, weil er kein gültiges Reisedokument besitze und seine Staatsangehörigkeit ungeklärt sei. Dazu bringt er vor, dass seine Staatsangehörigkeit in zwei Aktenstücken als „ungeklärt“ bzw „unbekannt“ bezeichnet worden sei. Selbst im angefochtenen B habe die bel Beh die Nationalität als nicht mit Sicherheit nachgewiesen bezeichnet.