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VwGH 2005/18/0049, 13. 10. 2005 (FREMDENPOLIZEI)

JudikaturFREMDENPOLIZEIZfV 2007/416ZfV 2007, 216 Heft 2 v. 2.5.2007

FrG 1997: § 33 Abs 1 (Ausweisung; Ermessensübung; geringfügig verspätete Einbringung des Verlängerungsantrages)

VwGH 2005/18/0049, 13. 10. 2005

1. Der Bf bringt vor, dass er sich bereits am 5. 11. 2004, somit am dritten Werktag nach Ablauf seiner ursprünglichen Aufenthaltserlaubnis, bei der Erstbeh um die Verlängerung seines Aufenthaltstitels bemüht habe. Er sei lediglich für einen vergleichsweise kurzen Zeitraum ohne gültigen Aufenthaltstitel in Österreich aufhältig, er habe während dieses Zeitraums keine Störung der öff Ordnung oder sonstiger öff Interessen herbeigeführt und sich bereits in der Vergangenheit in Österreich stets wohlverhalten. Unter Zugrundelegung der Regelung des § 31 Abs 4 FrG hätte die bel Beh bei der Handhabung des Ermessens nach § 33 Abs 1 FrG von der Erlassung der vorliegenden Ausweisung absehen müssen. Das Versäumnis des Bf zur Antragstellung betreffend einen weiteren Aufenthaltstitel sei als „beinahe unerheblich“ zu qualifizieren. Die bel Beh gehe zudem offenkundig davon aus, dass der Bf bezügl seiner verspäteten Antragstellung zumindest grob fahrlässig gehandelt und die Antragstellung grob schuldhaft verspätet vorgenommen habe. Die bel Beh habe dazu jedoch keine entsprechenden Erhebungen geführt und insofern den maßgeblichen Sachverhalt nicht hinreichend ermittelt.

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