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VwGH 2004/18/0388, 15. 12. 2005 (FREMDENPOLIZEI)

JudikaturFREMDENPOLIZEIZfV 2007/410ZfV 2007, 213 Heft 2 v. 2.5.2007

FrG 1997: § 114 Abs 3 (Antrag auf Feststellung der Unzulässigkeit eines Aufenthaltsverbotes; Kenntnis der Gesetzeslage; Auslandsaufenthalt)

VwGH 2004/18/0388, 15. 12. 2005

1. Der Bf bringt vor, dass er aufgrund des Aufenthaltsverbotes in die Türkei abgeschoben worden sei und sohin keine Kenntnis von den Bestimmungen des FrG sowie von der Möglichkeit der Antragstellung nach § 114 Abs 3 zweiter Satz FrG gehabt habe. Über die Gesetzeslage sei er erst nach seiner Wiedereinreise nach Österreich im Frühjahr 2004 in Kenntnis gesetzt worden. Deshalb habe er den Antrag gestellt, die Erstbeh möge feststellen, dass das in Rede stehende Aufenthaltsverbot nicht erlassen hätte werden dürfen und daher iSd § 114 Abs 3 FrG aufzuheben gewesen wäre. Die Erlassung des FeststellungsB sei für ihn notwendiges Mittel zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung, zumal er einen Antrag auf Aufhebung des bereits abgelaufenen Aufenthaltsverbotes im Jahr 2004 nicht mehr mit Aussicht auf Erfolg habe stellen können. Es sei Tatsache, dass das besagte Aufenthaltsverbot nicht hätte erlassen werden dürfen, wenn im Zeitpunkt seiner Erlassung bereits das FrG 1997 in Kraft gestanden wäre. Wäre er während der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes illegal nach Österreich eingereist, und hätten die Fremdenbeh dann Anlass gehabt, sich mit diesem Thema seines Aufenthaltsverbots auseinanderzusetzen, dann wäre es zur Aufhebung des Aufenthaltsverbots gem § 114 Abs 3 FrG gekommen. Da er sich aber rechtskonform verhalten und erst nach Ablauf des Aufenthaltsverbots versucht habe, wieder nach Österreich zu kommen, werde er benachteiligt. Es sei offenkundig, dass gleiche bzw ähnlich gelagerte Sachverhalte mit unterschiedlichen Rechtsfolgen versehen würden. Zudem habe die bel Beh den Feststellungsantrag des Bf nicht aus prozessualen Gründen, sondern vielmehr inhaltlich abgelehnt, weshalb sie diesen Antrag inhaltlich abzuweisen gehabt hätte und nicht hätte zurückweisen dürfen.

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