AsylG 1997: § 6 Z 3 (offensichtlich unbegründeter Asylantrag, Vorbringen offensichtlich nicht den Tatsachen entsprechend, „qualifizierte Unglaubwürdigkeit“, Aufdrängen des Urteiles, Umstände, die besonders deutlich Unrichtigkeit des Vorbringens vor Augen führt; Begründungspflicht; keine Annahme innerstaatlicher Ausweichmöglichkeiten im Verfahren nach § 6)
§ 8 (Non refoulement-Prüfung, Prüfung der Gründe des § 57 Abs 1 und Abs 2 FrG)