ForstG: § 67 Abs 2 (angemessener Beitrag des Bringungsberechtigten zur Errichtung und Erhaltung der fremden Bringungsanlage oder nichtöffentlichen Straße)
§ 67 Abs 4 (bei Nichteinigung Entscheidung durch die Behörde, keine Berufung vorgesehen)
§ 67 Abs 5 (Bekämpfung des Bescheides nach Abs 4 nur im Wege eines Antrages vor dem ordentlichen Gericht, sukzessive Zuständigkeit)