ForstG: § 1a Abs 1 (Wald, Begriff; mit forstlichem Bewuchs bestockte Grundfläche von mindestens 1000 m2; tatsächliche Gegebenheit maßgebend, nicht Flächenwidmung; kein Mindestabstand zwischen den einzelnen Stämmen gefordert, räumlicher Zusammenhang)
§ 1a Abs 4 lit b (nicht als Wald geltende bestockte Flächen, die infolge des parkmäßigen Aufbaues überwiegend anderen Zwecken dienen; Begriff)