Bgld FischereiG 1949: § 10 Abs 1 (Revierbildung, Einteilung der Fischwässer in Eigen- und Pachtreviere durch die Landesregierung nach Anhörung der Fischereiberechtigten)
§ 10 Abs 2 (Reviere, Voraussetzungen)
§ 10 Abs 3 (Revierbildung kann für Gewässer unterbleiben, die nach ihrer ständigen Beschaffenheit für keinen Zweig der Fischerei von Belang sind; keine Aufhebung oder Abänderung rechtskräftig gebildeter Reviere vorgesehen, kein Rechtsanspruch auf eine solche Verfügung)