Vlbg FlurverfassungsLG idF LGBl 2002/29: § 33 Abs 4 (Das mit einer Liegenschaft (Stammsitzliegenschaft) verbundene Anteilsrecht an einer Agrargemeinschaft kann von der Stammsitzliegenschaft nur mit Bewilligung der Agrarbehörde abgesondert werden; Erwerber eines Anteiles hat keine Parteistellung)
§ 33 Abs 5 (Absonderung auf Antrag des Eigentümers der Stammsitzliegenschaft; Voraussetzungen)