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VwGH 2005/11/0179, 24. 1. 2006 (BERUFLICHE VERTRETUNGEN UND FREIE BERUFE)

JudikaturBERUFLICHE VERTRETUNGEN UND FREIE BERUFEZfV 2007/360ZfV 2007, 191 Heft 2 v. 2.5.2007

ÄrzteG 1998: § 98 Abs 1 Z 4 lit a (Gewährung von Witwen- und Witwerversorgung)

§ 98 Abs 3 (Leistungen nach Abs 1 Z 1 bis 3, 4 lit a und b können bis zu vierzehn Mal jährlich gewährt werden)

§ 102 Abs 3 (Witwen(Witwer)versorgung; Voraussetzungen; diese Versorgung darf - abgesehen von Ausnahmetatbeständen - Unterhaltsleistung nicht übersteigen, auf die der frühere Ehegatte gegen den verstorbenen Kammerangehörigen an seinem Sterbetag Anspruch gehabt hätte)

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