ÄrzteG 1998: § 98 Abs 1 Z 4 lit a (Gewährung von Witwen- und Witwerversorgung)
§ 98 Abs 3 (Leistungen nach Abs 1 Z 1 bis 3, 4 lit a und b können bis zu vierzehn Mal jährlich gewährt werden)
§ 102 Abs 3 (Witwen(Witwer)versorgung; Voraussetzungen; diese Versorgung darf - abgesehen von Ausnahmetatbeständen - Unterhaltsleistung nicht übersteigen, auf die der frühere Ehegatte gegen den verstorbenen Kammerangehörigen an seinem Sterbetag Anspruch gehabt hätte)