Tir Stadt- und OrtsbildschutzG 2003 (SOG), LGBl 89: § 1 Abs 1 (Ziele des Gesetzes; qualitätvolle Gestaltung des Stadtbildes, Ortsbildes)
§ 1 Abs 2 (Stadtbild, Ortsbild, Begriff; Erscheinungsbild von Städten und Orten; Ansicht auf Gebäude von Innenhöfen, Hausgärten, Durchgängen und aus der Luft Teil des Stadtbildes; Dachlandschaft und Fronten zu den Innenhöfen geschützt)