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VwGH 2005/06/0049, 29. 11. 2005 (BAURECHT)

JudikaturBAURECHTZfV 2007/352ZfV 2007, 188 Heft 2 v. 2.5.2007

Tir BauO 2001: § 26 Abs 7 (befristete Baubewilligung, soweit zur Wahrung nach baurechtlichen und raumordnungsrechtlichen Vorschriften geschützter Interessen erforderlich, keine Veränderung des Wesens des Bauvorhabens)

§ 44 (bauliche Anlagen vorübergehenden Bestandes; saisonal wiederkehrende Änderung des Verwendungszwecks begründet keine Bau vorübergehenden Bestands)

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