Tir BauO 2001: § 26 Abs 7 (befristete Baubewilligung, soweit zur Wahrung nach baurechtlichen und raumordnungsrechtlichen Vorschriften geschützter Interessen erforderlich, keine Veränderung des Wesens des Bauvorhabens)
§ 44 (bauliche Anlagen vorübergehenden Bestandes; saisonal wiederkehrende Änderung des Verwendungszwecks begründet keine Bau vorübergehenden Bestands)