Wr BauO: § 81 Abs 2 (Gebäudehöhe, Gebäude nicht an der Baulinie, Straßenfluchtlinie oder Verkehrsfluchtlinie; Summe der Flächeninhalte aller Gebäudefronten nicht größer als das Produkt aus der Summe der Längen aller Gebäudefronten und der höchsten zulässigen Gebäudehöhe; Gelände nach Bauführung maßgeblich, keine Beurteilung ausgehend vom gewachsenen Gelände vor der Bauführung; Prüfung der Zulässigkeit der Geländeveränderung)