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VwGH 2005/05/0129, 20. 12. 2005 (BAURECHT)

JudikaturBAURECHTZfV 2007/350ZfV 2007, 188 Heft 2 v. 2.5.2007

Wr BauO: § 81 Abs 2 (Gebäudehöhe, Gebäude nicht an der Baulinie, Straßenfluchtlinie oder Verkehrsfluchtlinie; Summe der Flächeninhalte aller Gebäudefronten nicht größer als das Produkt aus der Summe der Längen aller Gebäudefronten und der höchsten zulässigen Gebäudehöhe; Gelände nach Bauführung maßgeblich, keine Beurteilung ausgehend vom gewachsenen Gelände vor der Bauführung; Prüfung der Zulässigkeit der Geländeveränderung)

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