Tir BauO 2001: § 3 Abs 4 (Gebäude; nur auf Grundstück mit dem Verwendungszweck entsprechender, sichergestellter Wasserversorgung)
§ 33 Abs 3 (Bauvorhaben, keine Baubewilligung, Untersagung der weiteren Ausführung; auflösende Bedingung in Baubescheid, rechtliche Sicherstellung der Wasserversorgung vor Baubeginn; rechtliche Sicherstellung heißt auch faktische Sicherstellung; Quelle, die nicht das gesamte Jahr die Wasserversorgung gewährleistet)