ASchG: § 35 Abs 1 Z 5 (Benutzung von Arbeitsmitteln; Pflichten des Arbeitgebers; Verhinderung der Benutzung von Arbeitsmitteln bei vorliegenden Beschädigungen die Sicherheit beeinträchtigen können oder bei mangelnder Funktionsfähigkeit von Schutz und Sicherheitseinrichtungen; Anforderungen an Tatumschreibung)