BDG 1979: § 38 Abs 1 (Versetzung auf Antrag, Betrauung mit beworbenem, gleichwertigem Arbeitsplatz)
BerK, GZ 80/9-BK/06 vom 26. 6. 2006
Im Berufungsfall erfolgte die Versetzung des BW auf einen ArbPl, um den er sich beworben hat. Mit einer Bewerbung ist auch der Antrag auf eine Versetzung auf den ArbPl, um den er sich beworben hat, verbunden. Ansonsten würde die Bewerbung ins Leere gehen, wenn der Bewerber nicht die sich daraus ergebende Versetzung will. Die Bewerbung wird auch im Vorbringen des BW nicht bestritten.