StVO: § 5 Abs 2 (besondere Sicherungsmaßnahmen gegen Beeinträchtigung durch Alkohol; Alkomattest, Verweigerung; Unmöglichmachung durch Zigarettenrauchen)
VwGH 2005/02/0254, 25. 11. 2005
Das Verhalten des Bf (beständiges Zigarettenrauchen nach Aufforderung zur Durchführung des Alkomattestes und Belehrung über erforderliche Wartezeit), insb seine Aussage, er lasse sich das Rauchen nicht verbieten, nach bereits diesbezüglich erfolgter Belehrung, ist als Verweigerung der Durchführung des Atemalkoholtests iSd § 5 Abs 2 StV iVm § 99 Abs 1 lit b StV zu werten. Als Weigerung, sich dem Atemalkoholtest zu unterziehen, gilt auch ein Verhalten des Untersuchten, das das Zustandekommen des vorgesehenen Tests verhindert (VwGH 25. 6. 1999, 99/02/0158 = ZfVB 2000/1593). Ein solches ist auch darin zu erblicken, dass der Proband - trotz vorheriger Belehrung - ein Verhalten setzt, das zu einer Verfälschung des Messergebnisses führen kann. Abweisung