GSVG: § 2 Abs 1 Z 4 (Pflichtversicherung; selbständig erwerbstätige Personen; Mitglied des Aufsichtsrates; sozialversicherungsrechtlich keine Unterscheidung zwischen Kapitalvertretern und Arbeitnehmervertretern im Aufsichtsrat; wesentliche Unterschiede nur im Bestellungs- und Abberufungsvorgang, nicht in der selbständigen, die Geschäftsführung des Unternehmens überwachenden Tätigkeit im Aufsichtsrat)