ASVG: § 67 Abs 3 (Haftung für Beitragsschulden durch andere Person als den Dienstgeber, der der Gewinn vorwiegend zufällt; Gutbringen auf dem Kapitalkonto eines Komplementärs
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reicht für das Tatbestandsmerkmal nicht aus, da keine Vermögensverminderung bei der Gesellschaft eingetreten ist)