AlVG: § 67 Abs 4 (Haftung des Betriebserwerbers für Beiträge, die der Betriebsvorgänger zu zahlen gehabt hätte; Übernahme der die wesentliche Grundlage eines Unternehmens bildenden Wirtschaftsgüter als Haftungsvoraussetzung; Erwerb eines Marktstandes samt dem zur Betriebsfortführung benötigten Zubehör; tatsächliche Fortführung oder Handel mit anderen Waren nicht relevant)
VwGH 2002/08/0090, 14. 9. 2005