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VwGH 2003/05/0130, 22. 11. 2005 (BAURECHT)

JudikaturBAURECHTZfV 2007/24ZfV 2007, 46 Heft 1 v. 1.3.2007

OÖ BauO: § 49 Abs 1 (bewilligungspflichtige bauliche Anlage, Ausführung ohne Bewilligung, Alternativauftrag; nachträglicher Bewilligungsantrag oder Beseitigung; Alternativauftrag nur bei Bewilligungsfähigkeit nach maßgeblicher Rechtslage; bei Widerspruch zu Bau- oder Raumordnungsrecht Differenzierung nach bewilligungspflichtigen oder anzeigepflichtigen Anlagen nicht erforderlich)

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