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Verfassungsfragen der Neuregelung der Trassenfestlegung im Bundesstraßengesetz*)*)Schriftliche und mit Nachweisen versehene Fassung eines Vortrags, den der Verfasser am 20. Dezember 2006 im Rahmen eines Berufungsverfahrens an der Universität für Bodenkultur gehalten hat. Allen, die mich dabei unterstützt haben, allen voran Frau Dr. Katharina Pabel, Herrn Dr. Christoph Bezemek sowie Herrn Dr. Erich Pürgy ist sehr herzlich Dank zu sagen.

AbhandlungenBenjamin KneihsZfV 2007/1ZfV 2007, 2 Heft 1 v. 1.3.2007

Deskriptoren:
Bundesstraßen; Fachplanung; Nachbarrechte; Rechtskraft; Rechtsschutz; Trassenfestlegung.

Rechtsquellen:
Art 10 Abs 1 Z 9 B-VG, Art 8, 13 MRK, §§ 4 ff BStG, §§ 364 f ABGB.

I. Einleitung

Das Straßenrecht ist derzeit von großen Veränderungen geprägt: Mit Wirkung vom 1. April 2002 wurden die Bundesstraßen weitgehend „verländert"1)1)Vgl das Bundesstraßen-ÜbertragungsG BGBl I 2002/50 und dazu Herwig Hauenschild, Übertragung der ehemaligen Bundesstraßen B auf die Länder, ZVR 2003, 380 sowie VfSlg 16.849/2003.; nur noch Autobahnen und Schnellstraßen sind seitdem Bundesstraßen. Im Jahr 2004 wurde das UVP-G aufgrund gemeinschaftsrechtlicher Vorgaben novelliert, um dort den Rechtsschutz zu verbessern. Gewissermaßen als Abfallprodukt dieser Novelle entstand auch die BStG-Novelle 20042)2) BGBl I 2004/154. Vgl dazu Michael Mayrhofer, Bundes- und Landesstraßenplanungsrecht, in: Hauer/Nußbaumer (Hrsg), Österreichisches Raum- und Fachplanungsrecht (2006) 311 (333) und L. Nußbaumer, UVP - Umweltverträglichkeitsprüfung, in: Hauer/Nußbaumer (ebenda) 426 (446 f), sowie Ennöckl/Raschauer, Die Prüfung der Umweltverträglichkeit (UVP) und die Genehmigung von Bundesstraßen- und Hochleistungsstreckenvorhaben nach der UVP-G-Novelle 2004, ZfV 2005, 505.. Mit dieser Novelle wurde das Verfahren der Trassenbestimmung grundlegend reformiert: Anstelle einer Trassenverordnung wird nun ein Bescheid erlassen, der die Trasse festlegt. Die BStG-Novelle 2006 hat für dieses Bescheidverfahren den Kreis der Parteien und der ihnen eingeräumten subjektiven Rechte bestimmt3)3) BGBl I 2006/58.. Dabei wurde allerdings das ursprüngliche Ziel der Verbesserung des Rechtsschutzes - wie im Folgenden zu zeigen sein wird - deutlich verfehlt.

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