AVG: § 73 Abs 2 letzter Satz idF BGBl 158/1998 (Entscheidungspflicht, Devolutionsantrag, Abweisung, wenn Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde rückführbar)
VfGH 27.09.2005, B 717/04
Wie sich aus der Begründung des angefochtenen Bescheides ausdrücklich ergibt, wurde die Abweisung des vom Bf (in einem Dienstrechtsverfahren) eingebrachten Devolutionsantrages auf die Best des § 73 Abs 2 AVG, BGBl 1991/51 idF BGBl 1995/471, gestützt. Diese Fassung des § 73 Abs 2 AVG ist aber mit 31. 12. 1998 außer Kraft getreten. Im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides (14. 4. 2004) stand § 73 Abs 2 AVG vielmehr idF BGBl I 1998/158 in Geltung. Der im vorliegenden Fall vor allem bedeutsame letzte Satz des § 73 Abs 2 AVG lautete demnach wie folgt: