B-VG: Art 137 (VfGH erkennt über vermögensrechtliche Ansprüche gegen Bund, Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände, die weder im ordentlichen Rechtsweg auszutragen noch durch Bescheid einer Verwaltungsbehörde zu erledigen sind; Zulässigkeit der Aufrechnung mit rechtskräftig festgestellter Gegenforderung)