TSchG: § 31 Abs 5 (Verbot; Hunde; Katzen; Zoofachgeschäft; Gewerbefreiheit; generelles Verkaufsverbot, keines; Haltungs- und Ausstellungsverbot; Erwerbsausübungsfreiheit, gerechtfertigter Eingriff)
VfGH 07.12.2005, G 73/05
1. Nach § 31 Abs 1 TSchG bedarf die Haltung von Tieren im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit (§ 1 der GewO, BGBl 1994/194) einer beh Bewilligung. Mit dem in dieser Best aufgenommenen Hinweis auf § 1 der GewO 1994 hat der Bundesgesetzgeber klar gestellt, dass hievon nur jene Tätigkeiten erfasst sein sollen, die selbstständig, regelmäßig und mit Ertragsabsicht ausgeübt werden und weder einem gesetzlichen Verbot zuwiderlaufen noch vom Geltungsbereich der GewO gem § 2 leg cit ausgenommen sind.