B-VG: Art 118 Abs 2 (Gemeinde, eigener Wirkungsbereich; Angelegenheiten, die im ausschließlichen oder überwiegenden Interesse der in der Gemeinde verkörperten Gemeinschaft und geeignet, durch die Gemeinschaft innerhalb der örtlichen Grenzen besorgt zu werden; Kulturflächenschutz erfüllt die Voraussetzungen nicht; Kriterium für Ausweisung von Flächen im FlWPl, welches nicht dem eigenen Wirkungsbereich zugezählt werden kann, ist unzulässig, aufzuheben; Alternative Vollziehung im übertragenen Wirkungsbereich nicht erörtert)