DSG 2000 idF BGBl I 136/2001: § 1 Abs 3 Z 2 (jedermann hat, soweit ihn betreffende personenbezogene Daten zur automationsunterstützten Verarbeitung oder zur Verarbeitung in manuell, dh. ohne Automationsunterstützung geführten Dateien bestimmt sind, nach Maßgabe gesetzlicher Bestimmungen das Recht auf Richtigstellung unrichtiger Daten und Recht auf Löschung unzulässigerweise verarbeiteter Daten)